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Schuldnerberatung Hamburg

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Unsere Leistungen

So helfen wir Ihnen aus den Schulden

  1. 01Termin in wenigen Tagen - ohne lange Wartezeit
  2. 02Kostenlose, unverbindliche Erstberatung: persönlich, telefonisch oder online
  3. 03Wir verhandeln mit Ihren Gläubigern über einen Vergleich, eine feste Rate oder eine Einmalzahlung
  4. 04Wir starten sofort - Sie müssen sich nicht mehr allein kümmern
  5. 05Ihr Weg in die Schuldenfreiheit: in der Regel in drei Jahren
  6. 06Wir bereiten Ihren Antrag auf Privat- oder Regelinsolvenz mit Ihnen vor
  7. 07Wir stellen den Antrag gemeinsam mit Ihnen
  8. 08Unser Honorar zahlen Sie bequem in Raten
  9. 09Seriös, diskret und mit Erfahrung - Ihre Schuldnerberatung in Hamburg
Antworten

Ihre Fragen an uns

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Bin ich überschuldet?
Man gerät in die sogenannte Überschuldung, wenn die eigenen Schulden das persönliche Vermögen bzw. Einkommen übersteigen. Ebenso kann man in eine überschuldete Situation geraten, wenn das Einkommen dauerhaft nicht ausreicht, um die regelmäßig anfallenden Kosten zu bezahlen.
Wann lohnt sich die Privatinsolvenz?
Es hängt immer von der individuellen Situation des Schuldners ab, ob der Gang in eine Privatinsolvenz der richtige Weg ist. Grundsätzlich gibt es keine bestimmte Summe, ab der sich eine Privatinsolvenz lohnt. Allgemein lohnt sich eine Privatinsolvenz in jedem Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern scheitert
Auch bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann die Privatinsolvenz der richtige Weg sein.
Was heißt eigentlich Schuldenfalle?
Da man Schulden in der Regel verzinst zurückzahlen muss, kann aus diesem erhöhten Betrag ein Teufelskreis entstehen: Trotz regelmäßiger Zahlung kann die Schuldenlast dennoch nicht abgebaut werden, sondern wird im Gegenteil durch Mahn- und Vollstreckungskosten noch erhöht. Diese zusätzlichen Kosten sind dann ebenfalls zu verzinsen und können sogar leicht dazu führen, dass sich die Schuldsumme am Ende verdoppelt.
Dann werden aus vielen kleinen Raten erdrückende Schulden.
Was ist das Insolvenzeröffnungsverfahren?
Dieses Verfahren wird durchgeführt, wenn entweder der Schuldner selbst (Eigenantrag) oder ein Gläubiger (Fremdantrag) den Antrag auf Insolvenz stellt. Im Eröffnungsverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren erfüllt sind, bevor das Verfahren tatsächlich eröffnet wird. Das Gericht eröffnet ein Insolvenzverfahren immer nur auf Antrag, niemals von Amts wegen. Bei einem Fremdantrag muss der Insolvenzgläubiger ein sogenanntes eigenes rechtliches Interesse an der Eröffnung haben. Er muss also eine fällige, nicht gestundete und unbedingte Forderung gegen den Schuldner haben sowie einen Öffnungsgrund der glaubhaft dargelegt werden muss.
Was ist der Unterschied zwischen einem Verbraucherinsolvenzverfahren und einem Regelinsolvenzverfahren?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nur für Verbraucher oder ehemals Selbstständige, die ihr Gewerbe abgemeldet haben. Ehemalige Selbstständige dürfen zudem maximal 19 Gläubiger haben und es dürfen keine Forderungen von Mitarbeitern aus Lohn oder Lohnnebenkosten wie z.B. Lohnsteuer, Krankenkassenbeiträge etc. vorhanden sein. Unternehmer, die noch unternehmerisch tätig sind oder ehemalige Unternehmer, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen einen Regelinsolvenzantrag stellen. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Vorfeld ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungs-versuch gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei, sowie bei der Stellung des Insolvenzantrages, unterstützt z.B. eine Schuldnerberatung. Ansonsten sind die Verfahren gleich
Was ist die Abtretung?
Viele Kreditnehmer wissen nicht, dass sie bei Abschluss eines Kredit- oder Darlehensvertrags häufig auch eine sogenannte Abtretungserklärung unterschreiben.
Abtretung im Rahmen eines Kreditvertrags Wer ein Darlehen aufnimmt, verpflichtet sich damit meist auch, zukünftige Forderungen – wie Lohnansprüche, Provisionen, Abfindungen oder Sozialleistungen – an das Kreditinstitut abzutreten. Dabei werden in der Regel nur die pfändbaren Anteile abgetreten, da unpfändbare Beträge gemäß § 400 BGB nur eingeschränkt übertragen werden dürfen
Sobald der Kreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, kann die Bank die Abtretung offenlegen – etwa gegenüber dem Arbeitgeber, der dann einen Teil des Gehalts direkt an das Kreditinstitut abführen muss.
Allerdings haben Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Abtretungen auszuschließen. Dies kann durch:
  • den Arbeitsvertrag,
  • einen Tarifvertrag oder
  • eine Betriebsvereinbarung geschehen.
Abtretung an Inkassounternehmen
Auch Inkassounternehmen treten als neue Gläubiger auf, wenn sie von einem ursprünglichen Gläubiger eine Forderung abgekauft haben. In diesem Fall spricht man ebenfalls von einer Abtretung:
  • Das Inkassobüro kauft die Forderung meist zu einem niedrigeren Preis.
  • Es wird damit zum neuen Gläubiger und darf die offene Summe vom Schuldner einfordern.
In der Praxis ist dabei häufig umstritten, ob Inkassounternehmen zusätzliche Inkassokosten in Rechnung stellen dürfen – insbesondere, wenn sie die Forderung bereits vergünstigt übernommen haben
Was ist die Insolvenzordnung?
Die Insolvenzordnung ist zum 01.01.1999 in Kraft getreten. Zum ersten Mal hat der Gesetzgeber den Bürgern die Möglichkeit zu einer vollständigen Entschuldung eröffnet. Auch gegen den Willen von Gläubigern kann sich der redliche Schuldner von seinen Forderungen befreien. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Entschuldung sowie die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse und soweit vorhanden die Verwertung von Vermögen des Schuldners. Die Insolvenzordnung regelt das gesamte Verfahren
Was ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird vom Vollstreckungsgericht verfügt und versetzt den Gläubiger in die Lage z. B. den Lohn oder das Gehalt eines Schuldners pfänden zu lassen. Der Gerichtsvollzieher stellt den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem sogenannten Drittschuldner zu. Dies kann unter Anderem der Arbeitgeber oder die Bank des Schuldners sein. Auch der Schuldner selbst erhält eine Kopie des Beschlusses, dies erfolgt jedoch in der Regel später als die Zustellung an den Drittschuldner
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